Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,233
BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58 (https://dejure.org/1959,233)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1959 - V ZR 11/58 (https://dejure.org/1959,233)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1959 - V ZR 11/58 (https://dejure.org/1959,233)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,233) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 67
  • NJW 1959, 1429
  • MDR 1959, 650
  • DNotZ 1959, 480
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 20.10.1930 - VI 763/29

    Über die Pflichten des Testamentsvollstreckers.

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht zutreffend und unbeanstandet das Prozeßführungsrecht der Klägerin trotz bestehender Testamentsvollstreckung (vgl. den hinsichtlich der Rechtsfragen weitgehend ähnlichen Fall RGZ 130, 131) sowie das Feststellungsinteresse.

    Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Doppelstellung ist anerkannt (RGZ 61, 139; 130, 131; KG JW 1935 a.a.O.; RGRK BGB § 2197 Anm. 1 c; Staudinger/Dittmann § 2197 Randnote 20; Planck/Flad § 2197 Anm. 8; Kipp/Coing S. 484; Bartholomeyczik S. 248).

    Daß ein Verstoß gegen § 2216 BGB im allgemeinen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht berührt, sondern nur schuldrechtliche folgen hat (§ 2219 BGB), steht nicht entgegen; denn einmal gründet sich beim Insichgeschäft die Unwirksamkeit auf entsprechende Anwendung des § 181 BGB, und zweitens wird auch dem gegen § 2216 BGB verstoßenden Fremdgeschäft dann, wenn der Mißbrauch der Testamentsvollstreckerbefugnis für den Geschäftsgegner erkennbar war, die Wirksamkeit versagt (RGZ 130, 131).

    Allerdings hat der Testamentsvollstrecker kraft Gesetzes die Pflicht, den Erben auch unverlangt die erforderlichen Nachrichten zu geben (§§ 2218, 666 BGB); zu einer vorherigen Anhörung des Erben über von ihm beabsichtigte Maßnahmen ist er jedoch nicht grundsätzlich, sondern nur nach Lage des Einzelfalles verpflichtet (RGZ 130, 131, 139).

  • RG, 17.10.1910 - V 601/09

    Sind unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen zu eigenem Nutzen, die der

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung der übrigen Miterben eine an sich gegebene Ordnungswidrigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 2216 BGB beseitigen würde (vgl. einerseits OLG. 43, 403, andererseits RGZ 74, 215, 219).

    Ob diese Auffassung (vgl. RGZ 74, 215, 219) für gewöhnliche Fahrlässigkeit zutrifft, kann dahinstehen.

  • RG, 15.11.1912 - III 188/12

    Vertragsschluss kraft vermeintlichen Amtes

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    Es erscheint dogmatisch richtig, wegen Gleichheit der Konfliktslage die entsprechende Anwendung des § 181 BGB auf den Testamentsvollstrecker - ebenso wie auf andere Träger von privaten Ämtern (Nachlaßverwalter, Konkursverwalter) - grundsätzlich zu bejahen, aber beim Testamentsvollstrecker je nach Sachlage in weitem Umfang eine Gestattung des Insichgeschäfts anzunehmen, und zwar eine Gestattung durch den Erblasser, von dessen Willen der Testamentsvollstrecker sein Amt ableitet (Kipp/Coing a.a.O. S. 494/95; Bartholomeyczik a.a.O. S. 248; Staudinger/Dittmann a.a.O.; vgl. BGH a.a.O., ferner bezüglich § 177 BGB: RGZ 80, 416).

    Aus der Anlehnung an die Vorschrift des § 181 BGB folgt, daß ein unzulässiges Rechtsgeschäft des Testamentsvollstreckers mit sich selbst nicht von vornherein nichtig, sondern schwebend unwirksam ist mit der Möglichkeit einer Mangelheilung durch Genehmigung der (übrigen) Erben, entsprechend § 177 BGB (RGZ 80, 416).

  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 181 BGB wird auf Grund der Stellung des Testamentsvollstreckers als Amtsträgers ganz überwiegend verneint (RGZ 61, 139; RG SeuffArch 85, 312; BGH LM Nr. 1 zu § 2203 BGB = NJW 1954, 1036, insoweit in BGHZ 13, 203 nicht abgedruckt; RGRK BGB 10. Aufl. § 2205 Anm. 3; Staudinger/Dittmann, BGB 10.-11. Aufl. § 2205 Randnote 38; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 181 Randnote 27; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. S. 494/95; Böhle-Stamschräder bei Erman, BGB 2. Aufl. § 181 Bem.
  • BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    Hiernach fehlt es bisher an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung des damaligen Verkehrswertes und damit zugleich einer Preisunterschreitung überhaupt (wegen der Bedeutung gerade des Ertragswerts für die Ermittlung des Verkehrswerts s. Senatsurteil BGHZ 17, 236).
  • RG, 13.02.1924 - V 29/23

    Muß der Testamentsvollstrecker den zur Vorbereitung der Erbteilung erforderlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58
    Diese Befugnis bestand zwar; sie ergibt sich aus der ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung des Erblassers im dritten Testament und wäre auch ohne solche besondere Anordnung bereits aus der Testamentsvollstreckerstellung im allgemeinen abzuleiten (RGZ 108, 289, 291; KG JW 1935 a.a.O.).
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Das hat dann zur Folge, daß sie entweder durch die Vertretungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht gedeckt sind (so Schlegelberger/K. Schmidt a.a.O. § 177 Rdnr. 34) oder daß die Rückzahlung der Einlage ohne Zustimmung des Erben den Testamentsvollstrecker zumindest in der Regel unter dem Gesichtspunkt des dem Geschäftsgegner erkennbaren Mißbrauchs der Verwaltungsbefugnis (vgl. BGHZ 30, 67, 71) zur Rückgewähr verpflichtet.
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Diese Vorschrift ist allerdings auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGHZ 30, 67, 69 ff.).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Überdies geht es im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht um ein Rechtsgeschäft zu Lasten des Nachlasses, sondern um die Begründung eines Geschäftsführungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der rechtlich selbständigen Beklagten zu 1. Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, wegen Gleichheit der Konfliktslage den Rechtsgedanken des § 181 BGB in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden (BGHZ 30, 67, 69) [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58].

    Eine solche Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens kann einmal (im voraus oder im Wege nachträglicher Genehmigung entsprechend § 177 BGB) durch die Erben erteilt worden, weil diese in der Verfügungsmacht über den Nachlaß regelmäßig insoweit nicht mehr beschränkt sind, als der Testamentsvollstrecker an der Ausübung seines Amts aus Rechtsgründen verhindert ist (BGHZ 30, 67, 71 [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58]; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2205 Anm. 14, § 2225 Anm. 9).

    Dann liegt in der Berufung zum Testamentsvollstrecker ein besonderer Vertrauenserweis, mit dem der Erblasser die Erwartung zum Ausdruck bringt, der Testamentsvollstrecker werde seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) über seine persönlichen Belange zu stellen wissen (vgl. BGHZ 30, 67, 70) [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58].

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Ein unzulässiges Insichgeschäft des Konkursverwalters nach § 181 BGB (vgl. dazu OLG Frankfurt BB 1976, 570 f.; Jaeger/Weber aaO. § 126 Rdn. 3; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 6 Rdn. 20, § 126 Rdn. 3 a.E.; BGB-RGRG/Steffen, 12. Aufl. § 181 Rdn. 8; für Testamentsvollstrecker auch BGHZ 30, 67, 69; 51, 209, 215) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]liegt nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 3 Wx 41/13

    Rechtstellung des Testamentsvollstreckers

    Aber selbst wenn eine Gestattung angenommen werden kann, ist diese unwirksam, wenn sie gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt (§ 2216 Abs. 1 BGB), da der Erblasser hiervon den Testamentsvollstrecker nicht befreien kann (§ 2220 BGB; BGHZ 30, 67, 70 f; BGH WM 1960, 1419; KG JW 1935, 2755; Palandt/Weidlich Rn 30 ; MK/Zimmermann Rn 85 ) .

    Umgekehrt kann eine Gestattung angenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht (BGHZ 30, 67, 70 = NJW 1959, 1429; BGH WM 1960, 1419, 1420; MK/Zimmermann Rn 85), wobei hieran jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind.

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Diese Grundsätze sind auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwenden; aus ihnen folgt, dass das Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist, aber seine Grenze im Willen des Erblassers und außerdem in der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Nachlasses findet (BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 69; Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322; OLG München, ZEV 2012, 333).

    Ist der Testamentsvollstrecker - wie hier - zugleich Miterbe, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Erblasser ihm durch seine Ernennung alle diejenigen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) liegen, wobei jedoch an die Ordnungsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70).

    Anderseits ist ein In-sich-Geschäft des (erbenden oder nichterbenden) Testamentsvollstreckers, das gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) verstößt - etwa ein ihm gestatteter Eigenerwerb weit unter Wert, falls nicht ein dahingehendes Vorausvermächtnis vorliegt - selbst dann unwirksam, wenn es etwa einmal vom Willen des Erblassers gedeckt sein sollte; denn jenes Gebot der Ordnungsmäßigkeit als solches kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (§ 2220 BGB; BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322).

  • OLG Hamm, 27.07.2010 - 15 Wx 374/09

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Die entsprechende Anwendung des § 181 BGB auf In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers ist daher allgemein anerkannt (BGHZ 30, 67, 68 = NJW 1959, 1429; BayObLG DNotZ 1983, 175; MünchKomm-Zimmermann, BGB, 5. Aufl., § 2205, Rdnr. 82 m. w. N.; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 18. Aufl. 2007, VII, Rdnr. 220 m. w. N.).
  • BGH, 15.06.1964 - III ZR 248/62

    Rechtsmittel

    In Anlehnung an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 30, 67, 70 [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] ; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 181 Anm. 8) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers, obwohl er nicht Vertreter ist, sondern ein privates Amt führt, die Regel des § 181 BGB entsprechend gilt.

    Trotz des natürlichen Interessenwiderstreits, unter dem ein Testamentsvollstrecker steht, der zugleich Miterbe ist, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58 - (BGHZ 30, 67, 70 [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] = NJW 1959, 1429) die Zulässigkeit von In-sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers über einen Nachlaßgegenstand angenommen, wenn dies vom Erblasser gestattet ist und dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) nicht widerspricht, und in der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker für den Regelfall die Gestattung derjenigen In-sich-Geschäfte gesehen, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses liegen, wobei hervorgehoben ist, daß an die Ordnungsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Ein Verkauf unter dem Wert wäre vielmehr nur einer der Gesichtspunkte, aus denen sich möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit ergeben könnte (vgl. OGHZ 3, 242, 247; BGHZ 30, 67, 73) [BGH 29.04.1959 - V ZR 11/58] .

    Angesichts des eingehenden Vertrages beider Parteien, auch des Beklagten, der sich bereits in ersten Rechtszug auf das später in BGHZ 30, 67 ff veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1959 berief, hatte das Berufungsgericht jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, daß der anwaltlich vertretene Beklagte sich zu Punkten, die ersichtlich entscheidungserheblich sein konnten und auf die er durch den Vortrag der Kläger hingewiesen wurde, nicht vollständig geäußert habe.

  • OLG München, 03.02.2017 - 34 Wx 342/16

    Beschwerde- zurückweisende Entscheidung von Antrag auf Eigentumsumschreibung und

    Deshalb kann auch offen bleiben, ob wegen der Weiterveräußerung an die Beteiligte zu 3 in einem einheitlichen Geschäft (Teil D. der Urkunde) eine Umgehung des auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwendenden Selbstkontrahierungsverbots des § 181 BGB (BGHZ 30, 67/69 f.; MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 82 f.) liegt, zumal die Auflage nicht zugunsten des Testamentsvollstreckers besteht (MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 84).
  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    Das legt es nahe, den Anwendungsbereich des § 181 BGB auf den WEG-Verwalter auszudehnen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 1077, 1078); seine Stellung als Treuhänder ist der von Trägern eines privaten Amtes (Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Insolvenzverwalter) vergleichbar, für welche die entsprechende Anwendung des § 181 BGB wegen der Gleichheit der Konfliktslage anerkannt ist (vgl. BGHZ 113, 262, 270; 108, 21, 24; 30, 67; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181 Rn. 3).
  • BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 15 W 75/04

    Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem

  • OLG Köln, 05.10.2022 - 2 Wx 195/22

    Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers; Zulässiger

  • BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 353/87

    Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers -

  • OLG Brandenburg, 29.06.2010 - 5 Wx 35/09

    Testamentsvollstreckung: Geltung des Selbstkontrahierungsverbots für den

  • OLG Saarbrücken, 14.11.2023 - 5 W 64/23

    Eigentumsumschreibung im Grundbuch: Zulässigkeit des Selbstkontrahierens eines

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
  • BayObLG, 26.05.1982 - BReg. 2 Z 30/82

    Zum Selbstkontrahierungsrecht des Testamentsvollstreckers

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 29/66

    Vergütungsanordnung für einen Testamentsvollstrecker im Testament -

  • OLG Karlsruhe, 22.01.1997 - 13 U 9/95

    Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung

  • OLG Hamburg, 05.12.2018 - 2 W 95/18

    Testamentsvollstreckerzeugnis: Aufnahme der Befreiung vom Verbot des

  • BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der

  • BGH, 18.02.1981 - VIII ZR 20/80

    Heilung einer forlmlos durchgeführten Schenkung - Abgrenzung Schenkung von Todes

  • KG, 12.08.2021 - 19 W 82/21

    Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Selbstkontrahierungsverbot

  • OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76
  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58

    Rechtsmittel

  • FG Thüringen, 27.09.2000 - IV 1485/98

    Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit

  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 31/10

    Grundbuchverfahren: Prüfungsumfang bei Übertragung eines Grundstücks durch den

  • BGH, 14.06.1967 - IV ZR 21/66

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59

    Rechtsmittel

  • LG Münster, 20.08.1991 - 5 T 956/90

    Wirksamkeit einer Anordnung über die Dauer der Testamentsvollstreckung

  • BayObLG, 07.04.1988 - 1 BReg.Z 58/87

    Wirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers; Pflichtgemäße

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht